Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall ist vom Tisch!
Die BI hat seit ihrer Gründung im März 2021 nicht nur detailliert die zahlreichen Gründe dargestellt, die gegen die Errichtung einer Schweinemastanlage niedriger Haltungsstufe mit 1494 Tieren am Rande der Hohen Ward sprechen. Sie hat auch alles in ihrer Macht stehende versucht, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren und die im Stadtrat vertretenen Parteien davon zu überzeugen, dass dieses Bauvorhaben allen Zielen von Landschafts-, Umwelt-, Klima- und Tierschutz widerspricht, dass es außerdem einen massiven Eingriff in das Naherholungsgebiet der Bürger des Wohngebiets Emmerbachtal in Hiltrup-Ost bedeuten würde. Keine der zahlreichen Aktivitäten der BI konnte den Oberbürgermeister von Münster als Gesamtverantwortlichen und das Bauordnungsamt davon abhalten, im Oktober 2021 rechtswidrig die Baugenehmigung zu erteilen – noch vor Behandlung unserer Bürgeranregung im Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen (AUKB).
Gegen diese Baugenehmigung sind von zwei Anliegern aus unterschiedlichen Gründen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben worden. Die eine Klage richtete sich gegen die zu erwartenden Geruchsimmissionen. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In dem anderen Verfahren machte der Kläger als Anlieger des Weges “Am Waldfriedhof” geltend, die von der Stadt erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie sein geschütztes Eigentumsrecht verletze, denn ein Teil des Weges gehöre ihm. Dem Bauantragsteller sei unter keinem Gesichtspunkt die Nutzung seines Privatweges gestattet. Das Bauvorhaben sei wegen der fehlenden Erschließung deshalb nicht genehmigungsfähig.
In diesem Verfahren wurde nun am 09.07.2024 vor dem Verwaltungsgericht mündlich verhandelt.
Das Gericht ging dabei von dem beweisrechtlichen Grundsatz aus, dass derjenige, der sich auf ein Recht beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Rechts darlegen und beweisen muss. Daraus folgerte das Gericht, dass dem Antragsteller kein Recht zur Nutzung des Privatweges zustehe. Denn weder die beklagte Stadt noch der beigeladene Bauantragsteller hätten die Voraussetzungen dafür vorgetragen und bewiesen.
Infolgedessen sah das Gericht keine Grundlage für den Fortbestand der von der Stadt Münster erteilten Baugenehmigung, da eine Baugenehmigung eine gesicherte Erschließung voraussetzt.
Das Gericht hat allerdings zusätzlich darauf hinwiesen, dass der Antragsteller nachträglich seinen am 14.07.2020 gestellten Bauantrag für den Schweinemaststall in eine Bauvoranfrage umstellen könne unter Ausklammerung der Erschließung. Die beklagte Stadt Münster könne die – am 04.10.2021 rechtswidrige erteilte – Baugenehmigung in einen planungsrechtlichen Vorbescheid abändern.
Von dieser Möglichkeit haben der Bauantragsteller und die Stadt Münster noch in der Verhandlung Gebrauch gemacht und entsprechende Erklärungen zu Protokoll gegeben.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers wurden zu gleichen Teilen der Stadt Münster und dem Antragsteller des Schweinemaststalls auferlegt.
Wir können daraus folgendes Fazit ziehen:
Durch die nachträgliche Umwandlung des Bauantrags in eine Bauvoranfrage und der Baugenehmigung in einen Vorbescheid liegt nun keine Baugenehmigung für den Schweinemaststall mehr vor. Der Schweinemaststall kann daher nach derzeitigem Stand nicht gebaut werden. Sollte der Bauantragsteller allen Ernstes einen erneuten Bauantrag stellen, müsste eine Erschließung gefunden werden. Das erscheint aus Sicht der Bürgerinitiative ausgeschlossen. Medienberichterstattung, die den Eindruck erweckt, der Bau des Schweinemaststalls sei nur aufgeschoben, entbehrt jeder Grundlage.
Das Ziel der Bürgerinitiative, den Bau des Schweinemaststalls im Landschaftsschutzgebiet zu verhindern, wurde auf diese Weise erreicht. Wir werden diesen Erfolg mit einem Abschlussfest feiern. Zeit und Ort dazu stehen noch nicht fest, werden aber rechtzeitig bekanntgegeben.